Satzung

in der Fassung vom 9.12.2010

 

§ 1: Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "Aktion Courage e.V. - SOS Rassismus".
2. Sein Sitz ist in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit und Verständigung zwischen Angehörigen verschiedener Nationen in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa (Völkerverständigung), die Beseitigung von Fluchtursachen, die Überwindung von Intoleranz und Hass und die Lösung sozialer Konflikte durch friedenspolitische Bildungsarbeit. In diesem Sinne soll besonders die Jugend gefördert werden. Zu diesem Zweck veranstaltet er Seminare, öffentliche Vorträge und Diskussionen, führt Studienreisen durch und unterstützt geeignete Initiativen und Aktionen. Er gibt geeignete Publikationen heraus und verbreitet entsprechende Literatur.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen weder mittelbar noch unmittelbar für die Unterstützung oder die Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2: Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind allein stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag oder durch Zuschüsse.

§ 3: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme bedarf der Unterstützung durch mindestens zwei Vereinsmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
3. Der Austritt ist nur möglich, wenn er mindestens sechs Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt worden ist.
4. Der Ausschluss kann erfolgen wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückstands für mehr als ein Jahr.
5. Gegen den Ausschluss ist Berufung möglich. Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss erfolgen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4: Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann ein Kuratorium berufen und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.

§ 6: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassier/in und bis zu 6 Beisitzer/innen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in, Er führt die Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
3 .Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit.
5. Ersatzwahlen können auch in außerordentlichen Mitglieder-versammlungen erfolgen.
6. Aktives und passives Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes bestimmt ist.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Zur Jahreshauptversammlung muss wie zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, jedoch mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin ihrer Durchführung.
5. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Protokolle bedürfen zur Anerkennung und Genehmigung der Unterschrift des/der Protokollanten/in.

§ 8: Revisoren

Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung zwei Revisoren. Die Revisoren haben der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Vorstands einen Bericht zu geben. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen. Ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9: Kuratorium

Bildet der Verein ein Kuratorium, beruft der Vorstand verdiente und fachkundige Persönlichkeiten in das Kuratorium. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vereins in fachlichen, die Inhalte der Vereinsarbeit betreffenden Fragen.

§ 10: Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung können nur mit Zustimmung von Dreiviertel der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie der Einladung zur Versammlung beigefügt und ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann.

§ 11: Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
2. Der Auflösungsantrag muss dem Vorstand so rechtzeitig bekannt sein, dass er der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und seine Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann. Zu einer Mitgliederversammlung, die über einen Auflösungsantrag befinden soll, muss wie zu einer Jahreshauptversammlung eingeladen werden.
3. Die Auflösung erfolgt, wenn Dreiviertel der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

09. Dezember 2010